26.04.2012
Einleitung und Moderation
- Ulrich Wenner
Kooperationen nach dem GKV-VStG aus
verfassungsrechtlicher Sicht
- Peter Axer
Zusammenwirken von Bundes- und Landesebene am Beispiel der
Honorierung
- Susanne Becker
Strukturänderungen bei der Bedarfsplanung und der Verzahnung
von ambulanter und stationärer Versorgung – notwendige
Weiter-entwicklung aus Sicht der Bundesländer
- Helmut Platzer
- Peter Potthoff
- Thomas Muschallik
Vertragsärztliche Kooperationen im Spannungsfeld von
medizinisch Gewünschtem, wirtschaftlich Erforderlichem und
strafrechtlichem Risiko
- Der Vertragsarzt als Amtsträger
- Gerhard Dannecker
- Matthias Dann
- Aus Sicht des Strafverteidigers /
Wenn der Staatsanwalt kommt
- Jürgen Wessing
„Neuausrichtung
der Beziehungen zwischen
Vertragsärzten, KVen,
Krankenkassen und Dritten nach
dem
Versorgungsstrukturgesetz“
Neue Akzente in der Versorgungsstruktur: Verzahnung von unmittelbarer Staatsverwaltung und Selbstverwaltung im Landesausschuss, Abweichungsrechte der Landesebene von planungsrechtlichen Vorgaben des GBA, Rücknahme bundesrechtlicher Vorgaben für die Leistungsvergütung - dieses sind nur einige Punkte, die im Blickpunkt einer verfassungsrechtlichen Standortbestimmung stehen.
Reregionalisierung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen und Stärkung der Verantwortung der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die Honorarverteilung: - Mehr Vergütungsgerechtigkeit nach (Rück-)Verlagerung der Verantwortung für die Ausgestaltung der Vergütung auf Landesverbände und KVen?
Reduzierung der innerärztlichen Verteilungskonflikte und der Spannungen zwischen den KVen als Folge der Stärkung der regionalen Ebene und der Verortung der Honorarverteilungsregelungen in der (zahn)ärztlichen Selbstverwaltung?
Die neue zahnärztliche Vergütungswelt des Jahres 2013: Einstieg in den Ausstieg aus der Orientierung an einem stabilen Beitragssatz sind die Fragen, die im ersten Teil der Veranstaltung im Mittelpunkt stehen.
n einem zweiten Teil richtet sich der Focus auf die Frage, ob und wie Vertragsärzte mit Dritten kooperieren können und dürfen, ohne dabei gegen gesetzliche Verbote und Strafvorschriften zu verstoßen. Dabei wird insbesondere die Frage thematisiert, ob der Vertragsarzt als Angehöriger eines Freien Berufes zugleich Amtsträger im strafrechtlichen Sinn ist und wie sich Vertragsärzte vor möglichen strafrechtlichen Vorwürfen schützen können.
