Bescheinigung nach § 15 Fachanwaltsordnung

§ 15 Fortbildung
 
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesen Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, …
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

 

Sowohl der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht als auch die Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft haben zur Folge, dass die mit hochrangigen Vortragenden durchgeführten Symposien der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht sich mit juristischen und vertragsarztrechtlichen Fragestellungen befassen, die auch und in erster Linie für den Fachanwalt für Medizinrecht von erheblichem Fortbildungsgewinn sind.
 
Die Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht stellt ihren Mitgliedern zum Nachweis der Fortbildung nach der Teilnahme an den kostenfreien Symposien die Bescheinigung nach § 15 Fachanwaltsordnung aus.

 

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